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                                            § 1
                                    Allgemeines

(1) Um ein einmütiges Votum für die Auszeichnung eines Mit-
     gliedes, das sich in besonderer Weise für den Verein verdient
     gemacht hat oder Personen, die sich in besonderer Weise für
     den Verein verdient gemacht haben, zu erreichen, gibt sich der
     TSV Benstorf / Oldendorf 05 e.V. nachstehende Ehrenordnung.

(2) Auch werden in dieser Ordnung Gaben zu Geburtstagen, Hoch-
     zeiten und Jubiläen geregelt.

(3) Zu den Ehrungen gehören grundsätzlich eine Flasche
     "TSV-Sekt", ein Blumenstrauß oder ein Blumengesteck im Wert
     von ca. 10,00 €.

(4) Zu den Geburtstagen, Hochzeiten und Jubiläen gehört grund-
     sätzlich ein Blumenstrauß oder ein Blumensgesteck im Wert
     von ca. 10,00 €.

(5) Die Höhe der Zuwendungen, gemäß Abs. 2 bis 4, darf  35,00 €
      pro Geehrtem und Jahr nicht überschreiten.

                                            § 2
                                Vorschlagsrecht

(1)
Das Vorschlagsrecht zu den unter §§ 4 und 5 genannten
     Sportlern und Vereinsmitgliedern, steht grundsätzlich allen
     ordentlichen Mitgliedern des TSV Benstorf / Oldendorf 05 e.V.
     zu.

(2) Die Vorschläge gem. Abs. 1 sind schriftlich, mit Begründung
     an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

(3) Das Vorschlagsrecht zu den unter § 7 genannten Personen,
     steht grundsätzlich nur dem geschäftsführenden Vorstand zu.

                                            § 3
                                Entscheidungen

(1) Über die Verleihung der Ehrungen gemäß §§ 4 und 5 entschei-
     det der geschäftsführende Vorstand einstimmig.

(2) Im Falle des § 7 entscheidet die Mitgliederversammlung mit
     einer Mehrheit von zweidrittel der anwesenden Mitglieder der
     Mitgliederversammlung.

                                            § 4
                                Silberne Ehrennadel

(1) Der Verein ehrt Mitglieder mit der Silbernen Ehrennadel, die
     sich durch ihre nachgewiesene Vereinszugehörigkeit in beson-
     derer Weise für den Verein verdient gemacht haben.

(2) Für besondere sportliche Erfolge können Einzelsportler oder
     Mannschaften mit der Silbernen Ehrennadel ausgezeichnet
     werden.

(3) Als Ehrenbeweis wird eine Urkunde ausgehändigt.

                                            § 5
                                Goldene Ehrennadel

(1) Die Goldene Ehrennadel wird an Mitglieder verliehen, die sich
     als ehrenamtliche Träger und durch die Übernahme von
     Vereinsämtern und Aufgaben in besonderer Weise und selbst-
     los für den Verein verdient gemacht haben und durch ihr Wirken
     das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit gefördert haben.

(2) Für Landesmeisterschaften oder höhere Titel können Einzel-
     sportler oder Mannschaften mit der Goldenen Ehrennadel
     ausgezeichnet werden.

(3) Als Ehrenbeweis wird eine Urkunde ausgehändigt.

                                            § 6
                            Langjährige Mitgliedschaft

(1) Der Verein ehrt seine Mitglieder
     bei 10-jähriger Vereinszugehörigkeit mit einer
     Urkunde.

(2) Des weiteren ehrt der Verein seine Mitglieder
     bei 25-jähriger Vereinszugehörigkeit mit der
     Bronzenen Ehrennadel,
     bei 40-jähriger Vereinszugehörigkeit mit der
     Silbernen Ehrennadel,
     bei 50-jähriger Vereinszugehörigkeit mit der
     Goldenen Ehrennadel,
     bei 60-jähriger Vereinszugehörigkeit mit
     einer Glasskulptur.

(3) Zu den Ehrungen unter Abs. 2 wird als Ehrenbeweis eine
     Urkunde ausgehändigt.

                                            § 7
                                    Ehrenmitglieder

(1) Der Verein ehrt, gemäß § 24 Abs. 2 der Satzung vom 31.03.
     2007, externe Personen (natürliche oder juristische) die sich
     in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben
     mit dem Titel

       " Ehrenmitglied des TSV Benstorf / Oldendorf 05 e.V."

(2)
Diese Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
     Sie besitzen keinerlei Stimmrechte bei den Abstimmungen im
     Verein.

(3) Vereinsmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient
     gemacht haben, können gemäß § 24 Abs.1 der Satzung vom
     31.03.2007, auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes
     zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(4) Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden erfolgt
     auf Lebenszeit. Diese Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzenden
     haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Es kann nicht
     mehrere Ehrenvorsitzende gleichzeitig geben.

(5) Als Ehrenbeweis wird eine Urkunde ausgehändigt.

                                            § 8
                            Geburtstage, Jubiläen

(1) Der Verein gratuliert seinen Mitgliedern zu "runden
     Geburtstagen" und zwar wie folgt:
       zum 50. Geburtstag mit einem Ehrenteller und einer
                                      Flasche "TSV-Sekt"
       zum 60. Geburtstag mit einer Flasche "TSV-Sekt"
       zum 65. Geburtstag mit einer Flasche "TSV-Sekt"
       zum 70. Geburtstag mit einer Flasche "TSV-Sekt"
       zum 75. Geburtstag mit einem Ehrenteller und einer
                                      Flasche "TSV-Sekt"
       zum 80. Geburtstag, und danach jährlich mit einer
                                      Flasche "TSV-Sekt"
       zum 90. Geburtstag mit einem Präsentkorb

(2) Anstelle des Ehrentellers kann auch ein "Jahrgangsbuch"
     überreicht werden.

(3) Zu Hochzeiten, Silbernen-, Goldenen-, Eisernen Hochzeiten
     gratuliert der Verein mit einem individuellem Geschenk im
     Wert von ca. 25,00 €, je Vereinsmitglied.

                                            § 9
                                Sonstige Ehrungen

(1) Mitglieder die sich als ehrenamtliche Träger und durch die
     Übernahme von Vereinsämtern und Aufgaben in besonderer
     Weise und selbstlos für den verein verdient gemacht haben
     und durch ihr Wirken das Ansehen des Vereins in der Öffent-
     lichkeit gefördert haben, können durch den erweiterten
     Vorstand in anderer Art und Weise geehrt werden.

(2) Einzelne Sportler oder Mannschaften mit besonderen Erfolgen,
     können durch den erweiterten Vorstand in anderer Art und
     Weise geehrt werden.

(3) Diese Ehrungen werden individuell festgelegt.

                                            § 10
                            Verleihung, Zeitpunkt

(1) Für die Verleihung der Ehrungen ist ausschließlich der
     geschäftsführende Vorstand zuständig.

(2) Die Geburtstage und Jubiläen werden vom erweiterten
     Vorstand, in Ausnahmefällen vom Ältestenrat wahrgenommen.

(3) Die Verleihung der Ehrungen findet im Rahmen der Mitglieder-
     versammlung und einer extra Feierstunde statt. Die Feierstunde
     findet in der Regel 4 - 6 Wochen nach der Mitgliederversamm-
     lung statt.

(4) Die Geburtstagskinder und Jubilare werden grundsätzlich zu
     Hause besucht. Nicht angetroffene Geburtstagskinder und
     Jubilare werden zu der Feierstunde gemäß Punkt 3 geladen.

                                            § 11
                                       Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt zum 01.Mai 2007 in Kraft.

(2) Durch Vorstandsbeschluss vom 12.12.2007, rückwirkend
      zum 19.11.2007, wieder in Kraft gesetzt.

                                            § 12
                                    Änderungen

(1)
Neu: § 1 Abs. 5; § 11 Abs. 2 und § 12;
     Streiche: § 8 Abs. 3 streiche 35,00 € setzte 25,00 €